THEMA: OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise

OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise 15 Jahre 4 Monate her #2215

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Da ich glaube das diese Meldung alle Webmaster angeht,hab ich diese mal hier in das Forum gestellt

Nach dem Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 23. Oktober 2008 seine zunächst im Eilverfahren ergangene Entscheidung im Streit des Heise Zeitschriften Verlags gegen verschiedene Unternehmen der Musikindustrie bestätigt. Danach bleibt es dem Verlag verboten, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen.

Neu ist allerdings die Begründung des Oberlandesgerichts. Während in den bisherigen Entscheidungen stets von einer Mitstörerhaftung des Verlags ausgegangen worden war, sehen die Richter des OLG Heise nunmehr sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe an. Als Teilnehmer haftet derjenige, der vorsätzlich den Rechtsverstoß eines anderen fördert.

So verstoße der Internetauftritt von Slysoft gegen § 95a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbietet. Diesen Verstoß habe der Verlag durch das Setzen eines Links im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung gefördert, da er dadurch den Lesern des Artikels "den Zugang zu dem rechtswidrigen Internetauftritt von Slysoft erleichtert" habe.

Bei dem Setzen des Links auf die rechtswidrigen Inhalte habe der Verlag vorsätzlich gehandelt und sei sich der Rechtswidrigkeit der von ihm geförderten Handlung bewusst gewesen. Dieses ergebe sich bereits aus dem Hinweis in dem streitgegenständlichen Artikel, dass Produkte von Slysoft inzwischen in Deutschland verboten seien.

Diese Unterstützung der rechtswidrigen Handlung sei auch nicht durch das Grundrecht der Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gerechtfertigt. Dieses Recht sei mit den Eigentumspositionen der Unternehmen der Musikindustrie abzuwägen und müsse gegenüber deren Interesse zurücktreten. Bei dem Setzen eines Links ginge es nicht "um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung", die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit oder den Kernbereich der Pressefreiheit fielen. Vielmehr ginge es um die "weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf". Der Link diene insoweit "lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung". Dem stehe die "Gefahr der massenhaften Anfertigung von Raubkopien" entgegen und somit eine Verletzung von Rechten der Musikindustrie gegenüber.

Ausschlaggebend für die Entscheidung sei die Tatsache, dass der Verlag "in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Slysoft-Angebots und damit vorsätzlich gehandelt hat". Zudem sei die Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte durch den Verlag gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgt. Aus diesen Gründen rechtfertige weder die Pressefreiheit noch die besondere Bedeutung der Linksetzung für den Online-Journalismus die durch Heise erfolgte "vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung".

Die Beurteilung der Linksetzung als vorsätzliche Beihilfe statt wie bisher nur im Rahmen der Mitstörerhaftung hätte unter anderem zur Konsequenz, dass sich daraus auch eine strafrechtliche Verantwortung von Verlagsmitarbeitern für den Link ergeben könnte. So stellt § 108b UrhG "unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen" unter Freiheitsstrafe. Im Falle eines "gewerbsmäßigen Handelns" beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig. Da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und zudem vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht geklärte Fragen der Verantwortlichkeit der Presse aufwerfe, hat das Gericht die Revision zugelassen. Der Heise Zeitschriften Verlag wird diese Gelegenheit nutzen und die Rechtsstreitigkeit dem BGH zur Entscheidung vorlegen.

Der Mitherausgeber und Chefredakteur von heise online, Christian Persson, will sich aufgrund der Begründung des OLG München selbst anzeigen: "Es ist ein absurder Vorgang, aber die Frage muss nun geklärt werden: Kann sich ein Journalist in Deutschland wirklich dadurch strafbar machen, dass er seinen Lesern den Zugang zu Originalinformationsquellen und damit die eigene Meinungsbildung erleichtert?"

Quelle
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Aw: OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise 15 Jahre 4 Monate her #2216

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ich finde diesen urteil als gerechtfertigt wegen diesem satz:
Dieses ergebe sich bereits aus dem Hinweis in dem streitgegenständlichen Artikel, dass Produkte von Slysoft inzwischen in Deutschland verboten seien.

heise hat gewusst das die produkte des unternehmens in deutschland verboten seien. trotzdem wurde eine verlinkung auf der website gemacht und dieses ist sicherlich rechtswidrig. die firma die clonedvd (ähnliche software) entwickelt hat ist jetzt schon seit mehreren jahren im ausland tätig. das deutsche recht verbietet den vertrieb dieser programme und das muss ausnahmslos respektiert werden.

wenn die deutschen gerichte ein unternehmen oder seine handlungen als gesetzeswidrig einstufen, dann müssen andere firmen diese firma genauso als gesetzeswidrig einstuffen, und nicht noch zusätzlich für diese firma auf den eigenen webseiten werben.
ich kann die gerichte in diesem fall verstehen. :)

MENKI
Letzte Änderung: 15 Jahre 4 Monate her von menkisys.
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Aw: OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise 15 Jahre 4 Monate her #2220

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Ja ich bin da ganz deiner meinung Menki, ich habe diese Meldung hier rein gestellt damit sich die Leute die hier
ihre Webseiten hosten immer gut drüber nachdenken wohin sie ihre Links setzen. Wenn man weiss das auch ein Link schon langt um Probleme zu bekommen, geht man doch sicherlich vorsichtiger damit um.

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Aw: OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise 15 Jahre 4 Monate her #2221

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klar, jedoch bin ich der meinung ein link ist eine quellenangabe und nicht ein aufruf etwas illegales zu tun.
bloß weil man weiß dass die seite existiert, und sich darüber im klaren ist dass das umgehen eines kopierschutzes illegal ist, macht man sich doch nicht strafbar, oder?
etwas anderes wäre, wenn heise eine anleitung zum umgehen online gestellt hätte.

grogster
Kann ich Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Website helfen? www.fonfara-webdesign.de
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Aw: OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise 15 Jahre 4 Monate her #2225

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Schon von Beihilfe gehört?

oder auch:

man muss sich nicht aktiv an einer straftat beteiligen um schuldig zu sein, davon wissen ohne es zu melden langt schon.

Es gibt schon verschiedene Urteile wo das verlinken auf eine andere Webseite gelangt hat um sich strafbar zu machen, z.b. auf Nazi oder Kinderpornographie Seiten oder ähnliches.

Ein Externen Link zu setzen sollte man sich sehr gut überlegen.
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Aw: OLG München bestätigt Link-Verbot gegen Heise 15 Jahre 4 Monate her #2226

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wenn ich weiss das eine bestimmte firma nach deutschem recht illegale software vertreibt darf ich als sehr gut besuchte website nicht noch zusätzlich für diese firma werben! dadurch unterstütze ich ja auch diese kriminellen handlungen von dieser firma. :-)

das recht als recht ist und kann auf verschiedene weisen rübergebracht/erklärt/interpretiert werden. dadurch kann ein guter rechtsanwalt mit guten argumenten vieles "verkehrt" vor gericht darstellen und so den prozess eventuell sogar gewinnen.

ps: sehr gut das du dieses hier gepostet hast. es ist sehr informativ und zeigt das JEDER hier bei menkiSys für seine website haften muss!
Es gibt schon verschiedene Urteile wo das verlinken auf eine andere Webseite gelangt hat um sich strafbar zu machen, z.b. auf Nazi oder Kinderpornographie Seiten oder ähnliches.

bei solchen webseiten wird umgehend anzeige (seitens menkiSys) erstattet, und alle informationen des mitglieds an die behörden weitergeleitet. ohne ausnahme!

MENKI
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